Teilnahme

Alle Einzelfuttermittelhersteller können unmittelbar am QS-System teilnehmen. Für sie gibt es unterschiedliche Wege der Systemteilnahme.

Generell findet die Anmeldung direkt über die QS Software-Plattform statt. Außerdem besteht die Möglichkeit der Teilnahme über einen Systemkoordinator. Für Kleinsthersteller von Einzelfuttermitteln, darunter fallen Unternehmen die weniger  als 1000 t (Trockenmasse) pro Jahr produzieren, ist eine QS-Inspektion Mindestvoraussetzung für die Lieferberechtigung in das QS-System. Für Einzelfuttermittelhersteller aus dem Ausland bietet QS neben der QS-Systemteilnahme den Weg der QS-Anerkennung, um Systempartner beliefern zu können.

1. Weg: Direkte Teilnahme

Einzelfuttermittelhersteller melden ihren Betrieb direkt in der QS Software-Plattform an; die Erstanmeldung erfolgt grundsätzlich nur online. Unter dem Link "Neuanmeldung" werden die Unternehmensdaten der Systemanwärter eingegeben. Für das bevorstehende Audit muss eine Zertifizierungsstelle ausgewählt werden.

Nach Prüfung des durch die Zertifizierungsstelle in die QS Software-Plattform eingegebenen Prüfberichts erhält der zukünftige Systempartner einen Systemvertrag. Erst wenn dieser Vertrag vom Systemparter unterschrieben und von QS gegengezeichnet wurde, erhält der Systempartner die Lieferberechtigung in das QS-System für sein Unternehmen und die jeweils auditierten Standorte. Ab diesem Zeitpunkt ist der Systempartner auch über die "Systempartnersuche" der QS Software-Plattform abrufbar. Zusätzlich beauftragt QS die Zertifikatsausstellung durch die zuständige Zertifizierungsstelle.

Mit dem Abschluss des Systemvertrages ist der Systempartner zur Nutzung des QS-Prüfzeichens berechtigt. Um eine einheitliche Nutzung und damit die Wiedererkennbarkeit des QS-Prüfzeichens zu gewährleisten, darf das QS-Prüfzeichen nur nach Maßgabe des Systemvertrages und des Gestaltungskatalogs genutzt werden.

 Mit dem Abschluss des Systemvertrages ist der Systempartner zur Nutzung des QS-Prüfzeichens berechtigt. Um eine einheitliche Nutzung und damit die Wiedererkennbarkeit des QS-Prüfzeichens zu gewährleisten, darf das QS-Prüfzeichen nur nach Maßgabe des Systemvertrages und des Gestaltungskatalogs genutzt werden.

Im Log-In Bereich für Zeichennutzer finden Sie den Gestaltungskatalog für das QS-Prüfzeichen sowie druckfähige Dateien.

 

Produktkennzeichnung

QS-Produkte müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss bei loser Ware produktspezifisch auf dem Lieferschein erfolgen. Bei Sackware muss jeder Sack eindeutig als QS-Ware gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Futtermittel als QS-Ware bezeichnet werden, die nach den QS-Anforderungen hergestellt wurden und in den derzeitigen QS-Geltungsbereich fallen.

2. Weg: Teilnahme über Systemkoordinatoren

Über Systemkoordinatoren können die Vielzahl unterschiedlicher Einzelfuttermittelhersteller, insbesondere kleinere Hersteller in das System eingebunden werden. Der Systemkoordinator unterstützt die Betriebe bei der Erfüllung der QS-Kriterien. Er übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der Produktkontrolle beim Einzelfuttermittelhersteller. Darüber hinaus tritt er als Systempartner (Vertragspartner) im QS-System auf. Jeder vom Systemkoordinator eingebundene Produzent stellt einen Standort dar. Er wird als Betriebsstätte des Systemkoordinators indirekt zugelassen. Für die Zulassung ist die Zertifizierung des Herstellers nach QS-Kriterien durch eine von QS-zugelassene Zertifizierungsstelle erforderlich.

3. Weg: Teilnahme für Kleinsthersteller von Einzelfuttermitteln

Für Kleinsthersteller von Einzelfuttermitteln ist die QS-Inspektion Mindestvoraussetzung für die Lieferberechtigung in das QS-System. Hersteller mit einer Produktionsmenge von bis zu 1.000 t (Trockenmasse) erzeugtem Einzelfuttermittel pro Jahr erhalten eine Lieferbefähigung, werden jedoch selber nicht Systempartner. Mit der QS-Inspektion bietet QS den Kleinstherstellern von Einzelfuttermitteln eine fachgerechte Qualitätssicherung.

Die Einbindung von Kleinstherstellern in das QS-System erfolgt über Zertifizierungsstellen. Ihnen obliegen besondere Aufgaben und Pflichten. Sie sind direkter Ansprechpartner für Kleinsthersteller von Einzelfuttermitteln und bindet diese direkt über eine Teilnahmeerklärung in das QS-System ein. Die Zertifizierungsstelle organisiert darüber hinaus die Anmeldung und Stammdatenpflege und nimmt die entsprechende Zertifizierung des Kleinstherstellers nach QS-Kriterien vor.

Teilnahmeerklärung

Der Kleinsthersteller wendet sich direkt an eine der von QS-zugelassenen Zertifizierungsstellen. Dort reicht er eine verbindliche Teilnahmeerklärung ein. In dieser Erklärung verpflichtet er sich, eine Qualitätslenkung entsprechend den QS-Kriterien einführen und prüfen zu lassen. Die allgemeinen Anforderungen sind seitens der Zertifizierungsstelle zu kommunizieren.

 

Anmeldung bei QS durch die Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstelle meldet den Dienstleister bei der QS Qualität und Sicherheit GmbH durch Eingabe in die QS Software-Plattform an. Diese Anmeldung führt zur vorläufigen Veröffentlichung des Dienstleisters auf den QS-Internetseiten und somit zur vorläufigen Zulassung.

 

Zulassung

Wird fristgerecht eine bestandene QS-Inspektion in der Datenbank belegt, bestätigt dies die Zulassung für den Zeitraum der Gültigkeit des Audits. Andernfalls verfällt die Berechtigung, was zur Löschung auf der QS-Homepage führt.

4. Weg: Teilnahme ausländischer Einzelfuttermittelhersteller

Einzelfuttermittelhersteller aus dem Ausland können die Lieferberechtigung in das QS-System nicht nur über eine Systemteilnahme sondern auch über eine QS-Anerkennung erwerben. Die Anerkennung beinhaltet u. a.:

  • Registrierung in der QS-Datenbank (direkt oder indirekt über einen Systemkoordinator)
  • Angabe eines zertifizierten Standards je Produktionsstätte
  • Angaben zum Produktsortiment (inkl. Produktdatenblatt der hergestellten Einzelfuttermittel, für die es gemäß Positivliste erforderlich ist)
  • Vorlage eines von QS anerkannten Kontrollplans für die prodizierten Einzelfuttermittel sowie Nachweis der Umsetzung

Ausführliche Informationen zur Anerkennung ausländischer Einzelfuttermittelhersteller finden Sie in den Antragsformularen und im Leitfaden Futtermittelwirtschaft. Zu beachten ist, dass QS-anerkannte Einzelfuttermittelhersteller aus dem Ausland nicht auditiert werden.