QS-Audit
Neben den Sonderprüfungen, den Stichprobenaudits und den Rückverfolgbarkeitsuntersuchungen stellen die Systemaudits eine wichtige Grundlage für die stufenübergreifende Qualitätssicherung dar.
In den Systemaudits wird die Einhaltung aller QS-Kriterien zu Hygiene, betrieblicher Eigenkontrolle, Rückverfolgbarkeit und Herkunftssicherung überwacht. In einem Erstaudit wird der Betrieb des Systemanwärters auf Erfüllung von technischen, organisatorischen und inhaltlichen Kriterien, die für die Teilnahme am QS-System vorausgesetzt werden, überprüft.
Werden alle Kriterien erfüllt erfolgt die Zulassung zum QS-System. Sodann hat der Systempartner fortlaufend die Anforderungen zu erfüllen, da nur so die Aufrechterhaltung der Systemteilnahme bzw. die Fortführung des Zertifikats sichergestellt werden kann. Diese kontinuierliche Überprüfung erfolgt in Form von Folgeaudits, die angekündigt mittels standardisierter Checklisten rechtzeitig vor Ablauf der Zertifikatsgültigkeit durchgeführt werden.
Prüfhäufigkeit
Die Prüfhäufigkeit der Systemaudits hängt von dem beim Audit erzielten Ergebnis ab. Anhand des Auditergebnis erfogt die Einstufung des Betriebs in einen QS-Status, der die Zertifikatslaufzeit, also den Zeitraum bis zum nächsten Audit ermittelt. Je besser das Audit, desto blänger der Zeitraum bis zum nächsten Audit. Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die einzelnen Auditintervalle in den einzelnen Stufen.
Verstöße gegen die Kriterien des QS-Systems können bei einem zugelassenen Betrieb zu Sanktionen führen. Ein unabhängiger Sanktionsbeirat entscheidet in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes über Maßnahmen, die von Nachaudits und einer erhöhten Prüfhäufigkeit über Abmahnungen bis hin zu Vertragsstrafen und dem Ausschluss aus dem QS-System führen können.
Detaillierte Informationen zu den QS-Audits sind im Leitfaden Zertifizierung, spezielle Anforderungen an die Mischfuttermittelhersteller sowie gegenseitige Audit-Anerkennungen sind in einer Arbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft zusammengefasst.



