Umsetzung der gegenseitigen Anerkennungen mit internationalen Standards
Die QS Qualität und Sicherheit GmbH (QS) hat mit verschiedenen europäischen Standardgebern gegenseitige Anerkennungen vereinbart. Welche Standards derzeit anerkannt werden, ist in einer Arbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft in der Übersicht 2, Tabelle 1 veröffentlicht worden.
Für interessierte QS-Unternehmen besteht die Möglichkeit auf Basis ihres QS-Audits in verschiedene Fremdsysteme zu liefern. Aufgrund der abweichenden Auditfrequenz sind QS-Teilnehmer verpflichtet, mindestens ein jährliches QS-Audit nachzuweisen. Die QS-Inspektion (für Kleinsthersteller von Einzelfuttermitteln) wird nicht anerkannt.
Umgekehrt sind Hersteller, Händler, Spediteure Lagereibetriebe von Einzel- und Mischfuttermitteln, die nach einem von QS-anerkannten Standard zertifiziert sind, berechtigt, ohne zusätzliches QS-Audit in das QS-System zu liefern. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme am QS-System auf der Grundlage eines QS-System- und Sanktionsvertrages.
Wie können Unternehmen ihr Audit anerkennen lassen?
1. Anerkennung des QS-Audits durch andere Standardgeber
Das Unternehmen meldet sich mit seinen Zugangsdaten in der QS-Softwareplattform an und wählt den entsprechenden Standort aus. In den Standortdaten kann unter "Anerkennung in Fremdsystem" angekreuzt werden, durch welche Fremdsysteme eine Anerkennung gewünscht wird.
Die Anerkennung des QS-Audits (bzw. die Lieferfähigkeit für das Fremdsystem) erfolgt durch eine entsprechende Veröffentlichung.
QS übernimmt die Überwachung der Einhaltung der jährlichen Auditfrequenz (1/12 Monate). Wird die Auditfrequenz nicht eingehalten, erlischt die Lieferberechtigung. Gleiches gilt bei Sperrung bzw. Entzug der Zulassung.
2. Anerkennung von Audits durch QS*
Das Unternehmen ist bereits QS-Systemteilnehmer (System- und Sanktionsvertrag wurde bereits abgeschlossen - und bleibt bestehen):
- Das Unternehmen meldet sich mit seinen Zugangsdaten in der Softwareplattform an und wählt für den entsprechenden Standort als "Zertifizierungssystem" den Standardgeber, nachdem er zertifiziert wurde (z.B. PDV oder Ovocom).
- Nachdem der QS-Geschäftsstelle vom Standardgeber das Zertifikat bestätigt wurde, beginnt die QS-Lieferberechtigung.
- Das Unternehmen/der Standort bleibt wie gehabt in der QS-Datenbank abrufbar.
- Bei Sperrung bzw. Entzug des Fremdzertifikates erlischt auch die QS-Lieferberechtigung.
Das Unternehmen ist noch kein QS-Systemteilnehmer*:
- Anmeldung des Unternehmens in der QS Software-Plattform über den Button unter "Neuanmeldung"
Wichtig: als Zertifizierungssystem den Standardgeber wählen nach dessen Standard man zertifiziert ist. - Der Standardgeber bestätigt QS die Zulassungsdaten der Zertifizierung (Gültigkeitsdatum) in der QS-Datenbank.
- QS stellt einen Systemvertrag für das Unternehmen aus. Dieser umfasst auch das Recht zur Nutzung des QS-Prüfzeichens.
- Nach Unterzeichnung der Verträge für die Systemteilnahme wird das Unternehmen über die QS-Datenbank veröffentlicht.
- QS bleibt im Rahmen des Systemvertrages die Möglichkeit zur Veranlassung von Stichprobenaudits erhalten.
*Anmerkung: Ohne Hinterlegung einer Registrierungsnummer ist keine Anerkennung möglich!


