Rechtlich unselbstständige Filialbetriebe
Filialbetriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit ausschließlich zentralen Lieferbeziehungen, sowie Regiemärkte werden über einen QS-zugelassenen Bündler in das QS-System eingebunden. Als Bündler der Stufe Lebensmitteleinzelhandel wird ein Unternehmen bezeichnet, das mehrere Filialen bzw. Betriebe (Franchisebetrieben) zusammenfasst und ihnen als Kommunikationsplattform dient. Der Bündler wird Systempartner im QS-System. Die Filialbetriebe schließen mit dem Bündler eine schriftliche Vereinbarung auf deren Grundlage der Bündler den Filialbetrieb zur Teilnahme am QS-System anmeldet. Der Bündler sorgt für die Durchführung der neutralen Kontrollen auf dem Betrieb.
Nähere Informationen und Hinweise zur Auditierung sind im Leitfaden Zertifizierung detailliert aufgeführt.
Rechtlich selbstständige Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels
Voraussetzung für die Zulassung zum QS-System ist die Anmeldung bzw. Registierung sowie der Nachweis der Zertifizierung durch eine QS-zugelassene Zertifizierungsstelle.
Rechtlich selbstständige Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels mit individuellen Lieferbeziehungen können unmittelbar am QS-System teilnehmen, indem sie ihren Betrieb direkt in der QS Software-Plattform anmelden; unter dem Link "Neuanmeldung" erfolgt die Erstanmeldung grundsätzlich online. Für das Erstaudit muss eine Zertifizierungsstelle ausgewählt werden. Unter dem Menüpunkt "Zertifizierungsstellen/Labore" hält QS eine Liste der zugelassenen Zertifizierungsstellen bereit.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Anmeldung über einen QS-zugelassenen Bündler. Als Bündler der Stufe Lebensmitteleinzelhandel wird ein Unternehmen bezeichnet, das mehrere Filialen bzw. Betriebe (Franchisebetriebe) zusammenfasst und ihnen als Kommunikationsplattform dient. Der Bündler wird Systempartner im QS-System. Die Filialbetriebe schließen mit dem Bündler eine schriftliche Vereinbarung auf deren Grundlage der Bündler den Filialbetrieb zur Teilnahme am QS-System anmeldet. Der Bündler sorgt für die Durchführung der neutralen Kontrollen auf dem Betrieb.
QS-Systemvertrag
Nach Prüfung des durch die Zertifizierungsstelle in die QS Software-Plattform eingegebenen Prüfberichts erhält der zukünftige Systempartner einen Systemvertrag. Erst wenn dieser Vertrag vom Systemparter unterschrieben und von QS gegengezeichnet wurde, erhält der Systempartner die Lieferberechtigung in das QS-System für sein Unternehmen und die jeweils auditierten Standorte. Ab diesem Zeitpunkt ist der Systempartner auch über die "Systempartnersuche" der QS Software-Plattform abrufbar. Zusätzlich beauftragt QS die Zertifikatsausstellung durch die zuständige Zertifizierungsstelle.
Zeichennutzung
Mit dem Abschluss eines Systemvertrages ist der Systempartner zur Nutzung des QS-Prüfzeichens berechtigt. Um eine einheitliche Nutzung und damit die Wiedererkennbarkeit des QS-Prüfzeichens zu gewährleisten, darf das QS-Prüfzeichen nur nach Maßgabe des Systemvertrages und des Gestaltungskatalogs genutzt werden.
Im Log-In Bereich finden Sie den Gestaltungskatalog für das QS-Prüfzeichen sowie druckfähige Dateien.


