Monitoring-Report-Futtermittel-2018-Gesamt

www.q-s.de Zahlen & Fakten zu Kontaminanten in Futtermitteln Ausgabe 2018 MONITORING- REPORT FUTTERMITTEL Fakten und Informationen rund um das QS-Futtermittelmonitoring HOHES ANFORDERUNGSPROFIL FÜR LABORE Mit Analysen im QS-Futtermittelmonitoring dürfen nur Labore beauftragt werden, die eine QS-An- erkennung haben. Damit ein Labor anerkannt wird, muss es eine Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025 besitzen. Außerdem ist nachzuweisen, dass es vor der Anerkennung an Ringversuchen zu den Parametern teilgenommen hat. Darüber hinaus muss ein Labor zeigen, dass es die von QS vorgegebenen Prüfmethoden beherrscht und eine Liste mit Parametern und deren Bestimmungs- grenzen sowie Messunsicherheiten für den Bereich Futtermittel übermitteln. Zur Aufrechterhaltung der QS-Anerkennung sind alle Labore verpflichtet, die Teilnahme an Ringversuchen für die bei QS anerkannten Parameter nachzuweisen. FACHKENNTNISSE FÜR DIE PROBENAHME Jeder Betrieb, der Futtermittel herstellt oder handelt, muss am Futtermittelmonitoring teilnehmen. Die Proben können die Futtermittelunternehmen hierfür selbst ziehen (Ausnahme: Landwirte). Dies erscheint auf den ersten Blick kritisch, bietet aber durch den stufenübergreifenden Ansatz im QS-System trotzdem Sicherheit. Denn jede Stufe zieht sowohl im Rohwareneingang als auch im Warenausgang Proben. Damit kontrolliert sich die Kette gegenseitig. Die Probenahme in der Landwirtschaft organisieren die Bündler. Auf landwirtschaftlichen Betrieben müssen die Proben immer durch Dritte gezogen werden, zumeist ziehen die Auditoren während der unabhängigen Kontrolle die Futterprobe. Grundsätzlich gilt: Nur qualifizierte Personen dürfen Proben ziehen. RISIKOORIENTIERTE KONTROLLPLÄNE Innerhalb des QS-Futtermittelmonitorings gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Kontrollplänen, die konkret auf die jeweilige Branche zugeschnitten sind. Die Kontrollpläne werden regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und können angepasst werden, sobald auf aktuelle Entwicklungen und Vor- kommnisse im Markt reagiert werden muss. Die Analyseergebnisse fließen natürlich ebenfalls in die Erstellung von Kontrollplänen ein. Fallen Produkte negativ auf, wird die Untersuchungshäufigkeit er- höht. Wenn zahlreiche Untersuchungen jedoch ein geringes Risiko zeigen, wird die Untersuchungs- häufigkeit gesenkt. ■ Meldepflicht im Ereignisfall an QS ■ Überschreitung des Höchstgehaltes: Die Partie muss gesperrt werden, das Produkt ist nicht mehr verkehrsfähig und darf nicht verfüttert werden. Außerdem hat der Systempartner den Sachverhalt der QS-Geschäftsstelle mit Hilfe des Ereignisfallblattes zu melden. ■ Überschreitung des Aktionsgrenzwertes: Im Falle einer Überschreitung des Aktionsgrenzwertes muss der Betrieb seine Prozesse genau unter die Lupe nehmen, sich auf Ursachenforschung be- geben und Maßnahmen einleiten. Das Produkt darf aber in Verkehr bleiben. Eine Meldung des Sachverhalts an QS ist Pflicht. ■ Überschreitung des Richtwerts: Bei Überschreitung des QS-Richtwertes, der für ausgewählte Stoffe und bei bestimmten Tieren (z.B. Aflatoxin B1 an Milchvieh) festgelegt ist, gilt im QS-System eine Einschränkung: das Produkt ist zwar noch verkehrsfähig, darf aber nicht mehr in jedem Fall frei verkauft werden. Der Sachverhalt ist der QS-Geschäftsstelle (Ereignisfallblatt) zu melden, die das weitere Vorgehen mit dem Systempartner abstimmt. ■ Bei einem positiven Befund bei Salmonellen, antibiotisch wirksamen Substanzen und tierischen Bestandteilen muss der Betrieb den Sachverhalt QS (Ereignisfallblatt) melden. Des Weiteren ist eine Differenzierung hinsichtlich des Serovars, der antibiotisch wirksamen Substanz bzw. der Tier- art notwendig. ■ Liegt eine Überschreitung des EU-Richtwertes bei DON, ZEA oder OTA vor, besteht keine Melde- pflicht bei QS. Es sind jedoch unternehmensintern Maßnahmen zum Umgang mit der Ware fest- zulegen und zu dokumentieren. Hinweis: Neben der Meldepflicht an QS bestehen auch Meldepflichten gegenüber der Futtermittel- überwachungsbehörde. 1. Der Hersteller/Händler/ Bündler zieht die Probe. 2. 3. 4. 5. Die Probe wird an das Labor verschickt. Das Labor analysiert die Probe. Das Labor hinterlegt die Analyseergebnisse in der Software-Plattform. Der Hersteller/Händler/Bündler legt die Probebegleitdaten in der Software-Plattform an. VON DER PROBENZIEHUNG BIS IN DIE SOFTWARE-PLATTFORM Qualitätssicherung. Vom Landwirt bis zur Ladentheke.

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