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Welche Grenzen bei den Schlachtkapazitäten gelten bzgl. der Befunddatenerfassung?

Für Schweine gilt: Innerhalb von Deutschland müssen die Befunddaten nach dem Leitfaden Befunddaten in der Schweineschlachtung erhoben werden.

  • Schlachtbetriebe die mehr als 200 Schweine pro Stunde schlachten müssen die Befunddaten einzeltierbezogen melden.
  • Schlachtbetriebe die weniger als 200 Schweine pro Stunde, aber mehr als 200 Schweine pro Woche schlachten, können die Befunddaten aggregiert (je Tierhalter und Schlachttag) melden.
  • Schlachtbetriebe die weniger als 200 Schweine pro Woche schlachten, können die Befunddaten gemäß Leitfaden auf freiwilliger Basis melden.

Für Geflügel gilt: Alle Schlachtbetriebe im QS-System sind zur Meldung der definierten Indikatoren an die Befunddatenbank verpflichtet.

Beachten Sie dazu den Leitfaden Befunddaten in der Geflügelschlachtung. Kamerasysteme zur Erfassung der Fußballenveränderungen müssen eingesetzt werden, wenn die maximale Schlachtleistung die folgenden Werte überschreitet:

  • 4000 Hähnchen pro Stunde
  • 500 Puten pro Stunde

In Betrieben mit geringeren Schlachtkapazitäten kann die Erfassung manuell erfolgen: dann sind 50 Fußpaare zu Beginn und 50 Fußpaare zum Ende der Schlachtung zu entnehmen und durch qualifizierte Personen auszuwerten.


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