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Wann muss ich am Futtermittelmonitoring teilnehmen?

Futtermittelhersteller, Händler und landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Futterrationen selbst mischen, müssen am Futtermittelmonitoring teilnehmen. Ausgenommen vom QS-Futtermittelmonitoring sind reine Streckenhändler und Händler ausschließlich verpackter Ware, sofern nicht ein Zusatzkontrollplan oder Ad-hoc-Monitoringplan auch diese verpflichtet.

Weitere Informationen zum Futtermittelmonitoring finden Sie im Leitfaden Futtermittelmonitoring (gültig ab 01.01.2024) und in der Anlage 9.3 zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft sowie in der 18415 und in der Anlage 8.6 Ad-hoc Monitoringpläne (gültig ab 01.01.2024) zum Leitfaden Futtermittelmonitoring.


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