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Absenkung der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in Planung

07.07.2020 | Futtermittel | Labore

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Im Januar 2020 hat die Europäische Kommission den Beschluss bestätigt, die Zulassung für die Insektizide Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl nicht zu verlängern, wodurch seit dem der Einsatz beider Pflanzenschutzmittel EU-weit verboten ist. Im Zuge der nicht verlängerten Zulassung soll künftig der gesetzliche Rückstandshöchstgehalt (RHG) für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in Futtermitteln auf 0,01 mg/kg (entspricht der Nachweisgrenze) abgesenkt werden. Der RHG gilt dann sowohl für Futtermittel aus der EU, als auch für Importware.

Aktuell steht noch nicht fest, ab welchem Datum die neuen RHG für beide Wirkstoffe gelten werden. Unabhängig davon gilt, dass der abgesenkte RHG für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl drei Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gültig wird. Aufbrauchfristen werden nicht gewährt.

Trotz des seit Januar 2020 in der EU bestehenden Verbotes für den Einsatz von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl als Pflanzenschutzmittel kann sich noch Ware vorhergehender Ernten auf dem Markt befinden, bei deren Erzeugung die beiden Wirkstoffe zum Einsatz kamen. Daher gilt die Empfehlung, Vorgaben zu Rückständen von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in die Einkaufskontrakte aufzunehmen und bei der Beprobung von Rohwaren ein Augenmerk auf die Analyse beider Wirkstoffe zu legen.


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