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RHG-Absenkung für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff Bifenazat– BVL informiert über Auswirkungen auf Tiefkühlkost und Konserven

25.05.2023 | Kontrollen und Laboranalysen | Obst, Gemüse, Kartoffeln | QS System

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In einer am 30. Juni 2022 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlichten Fachmeldung informierte die Behörde darüber, dass für die Anwendungen von Bifenazat-haltigen Pflanzenschutzmitteln, die zur Anwendung auf für den menschlichen Verzehr bestimmten Kulturen zugelassen waren, eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Dezember 2022 und eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Dezember 2023 definiert wurde. Nach einer im Mai 2023 vom Ständigen Ausschuss einstimmig angenommen Verordnung, die voraussichtlich im September/Oktober 2023 in Kraft tritt, sollen die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Bifenazat in allen Erzeugnissen auf die Bestimmungsgrenze abgesenkt werden, wofür eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen ist.

In einer am 2 Mai 2023 veröffentlichten Fachmeldung weist das BVL darauf hin, dass die neuen Rückstandshöchstgehalte auch für mit Bifenazat behandelte Waren gelten sollen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt befanden. Aus diesem Grund empfiehlt das BVL, dass mit Bifenazat-haltigen Pflanzenschutzmitteln behandeltes Erntegut nicht für die Verarbeitung zu Konserven und Tiefkühlkost verwendet werden sollte, deren Mindesthaltbarkeitsdatum April 2024 überschreitet. Bei Tiefkühlkost und Konserven kann es nach BVL-Angaben nach Ablauf der Übergangfrist zu RHG-Überschreitungen kommen, während frische Ware normal abverkauft werden kann.

Im Vorfeld wurde auf EU-Ebene im Zuge der Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 die Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat erneuert und gleichzeitig die Anwendung von Bifenazat-haltigen Pflanzenschutzmitteln auf nicht genießbare Kulturen im Gewächshaus beschränkt. Von dieser Regelung ist in Deutschland das Pflanzenschutzmittel Floramite SC (Zulassungsnummer 006823-00) betroffen.

 


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