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BVL untersagt Anwendung von Mospilan SG mit Netzmitteln

02.02.2018 | Rückstandsmonitoring

Notfallzulassungen-BVL-1

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Anwendung für das Pflanzenschutzmittel Mospilan SG (Wirkstoff: Acetamiprid; Zulassungsnummer 005655-00) in Kombination mit Netzmitteln untersagt.

Die Auflage des BVL gilt mit sofortiger Wirkung für alle Anwendungen von Mospilan SG. Andere Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetamiprid sind von der Entscheidung nicht betroffen.

Die Entscheidung des BVL erfolgte vor dem Hintergrund, dass nach erfolgter Anwendung des Insektizids in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Rückstandshöchstgehalts (RHG) für Acetamiprid in Honig aufgetreten waren. Um sicherzustellen, dass bei der Anwendung während der Blüte der RHG von 0,05 mg Acetamiprid pro Kilogramm Honig eingehalten werden kann, erließ das BVL die Auflage VV553 - Keine Anwendung in Kombination mit Netzmitteln für Mospilan SG.

Auf der Internetseite des BVL finden Sie weitere Informationen und Hintergründe zur neuen Auflage für die Anwendung von Mospilan SG.


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