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Notfallzulassungen für Karate Zeon und Beloukha

09.04.2019 | Produktion | Rückstandsmonitoring

19 03 27 Notfallzulassung Curatio Kernobst

Auf Grundlage des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zwei Notfallzulassungen für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels Karate Zeon sowie eine weitere Notfallzulassung für Beloukha erteilt.

Das Insektizid Karate Zeon (Wirkstoff: lambda-Cyhalothrin) darf über die bestehende Zulassung hinaus gegen die Rotbeinige Baumwanze (Pentatoma rufipes) sowie gegen die Grüne Reiswanze (Nezara viridula) an Birnen vom 25. März bis zum 22. Juli 2019 zum Einsatz gebracht werden. Darüber hinaus hat das BVL eine weitere Notfallzulassung für Karate Zeon zur Bekämpfung der Grünen Futterwanze (Lygocoris pabulinus) an Äpfeln erlassen. Diese gilt für den Zeitraum vom 8. April bis zum 5. August 2019. Die zugelassene Menge wird auf 22,5 Liter, ausreichend für etwa 300 ha Starkbefallsflächen, begrenzt.

Vom 1. April bis zum 29. Juli 2019 ist der Einsatz des Herbizides Beloukha (Wirkstoff: Pelargonsäure) zur Abtötung von Wurzelschossern an Stein- und Kernobst zulässig.

Eine detaillierte Übersicht aller aktuellen Notfallzulassungen für die verschiedenen Kulturen und Zeiträume finden Sie auf der Internetseite des BVL.


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