Bündler stehen landwirtschaftlichen Betrieben und Tiertransporteuren tatkräftig zur Seite: Sie beraten sie bei allen Fragen rund um das QS-System, pflegen die Stammdaten in der QS-Datenbank und veranlassen die unabhängigen Kontrollen. Außerdem unterstützen die Bündler die Tierhalter bei der Teilnahme an den verschiedenen Monitoringprogrammen von QS.
Im QS-System gibt es für die Bereich Fleisch, Tierhaltung und Futtermittel vier umfassende Monitoringprogramme: Das Antibiotika-, das Salmonellen- und das Futtermittelmonitoring sowie die Befunddatenerfassung.
Jeder Standort kann unter Angabe der VVVO- bzw. OGK-Nummer und der Produktionsart nur einmal in der Datenbank angemeldet werden. Bei einer versuchten Doppeleingabe erscheint die oben genannte Meldung.
In diesem Fall sollten Sie zunächst die VVVO- bzw. OGK-Nummer und Produktionsart überprüfen. Zudem empfiehlt es sich, den Landwirt auf eine Teilnahme über einen anderen Bündler anzusprechen und einen möglichen Bündlerwechsel abzuklären. Für einen Wechsel muss der betreffende Standort vom bisherigen Bündler vollständig abgemeldet werden.
Bei einem Bündlerwechsel muss der Betrieb von dem ehemaligen Bündler in der QS Software-Plattform abgemeldet und von dem neuen Bündler wieder angemeldet werden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen.Wird die Wiederanmeldung des Betriebes innerhalb von zwei Monaten nach Abmeldung vorgenommen, kann dieselbe oder eine neue Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsentscheidung des vorangegangen Audits prüfen und fortführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe der An- und Abmeldung nicht gegen eine Fortführung bzw. Übertragung des Zertifikats sprechen.
Die Wiederanmeldung eines abgemeldeten Betriebes erfolgt über die QS Software-Plattform. Rufen Sie den Standort unter Stammdaten und gebündelte Standorte auf. Klicken Sie dort auf den Button Standort anmelden. Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Folgeaudit erfolgen. Ist ein Betrieb länger als sechs Monate abgemeldet, muss nach Wiederanmeldung ein Erstaudit erfolgen. Bei Wiederanmeldung innerhalb von zwei Monaten kann die Zertifizierungsstelle entscheiden, ob die vorangegangene Zertifizierung ohne neues Auditfortgeführt wird.
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