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Futtermittelmonitoring: Für welche Futtermittel ist eine Freigabeprüfung erforderlich?

Hersteller und Händler von Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Fettsäuredestillaten aus der physikalischen Raffination, Monoestern von Propylenglycol und Fettsäuren, rohem Fischöl und rohem Kokosöl sowie Hersteller von Mischfetten und -ölen, die Fettsäuren und Mischfettsäuren verarbeiten, müssen ihre Endprodukte vor dem Inverkehrbringen einer Freigabeprüfung unterziehen.

Darüber hinaus ist für rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung und reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung vor dem Inverkehrbringen eine Freigabeprüfung durchzuführen, sofern diese nicht aus Pflanzenöl (QS-Nummer 02.20.01) hergestellt werden. Auch für Fettsäuren, mit Glycerin verestert, Salze von Fettsäuren, Mono-, Di- und Triglyceriden von Fettsäuren und Mono- und Diglyceride von mit organischen Säuren veresterten Fettsäuren muss vor dem Inverkehrbringen eine Freigabeprüfung durchgeführt werden, wenn diese nicht mit bzw. aus Fettsäuren aus der Spaltung von Pflanzenöl (QS-Nummer 02.20.01) hergestellt werden.

Diese Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn unbedenkliche Untersuchungsergebnisse auf bestimmte Paramater, z.B. Dioxine, bereits vorliegen und den Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Weitere Informationen zu den Freigabeprüfungen im QS-Futtermittelmonitoring finden Sie im Leitfaden Futtermittelmonitoring (gültig ab 01.01.2024).


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