Logo - QS. Ihr Prüfsystem für Lebensmittel

BVL veröffentlicht Teilwiderrufe für die Zulassung mehrerer Pflanzenschutzmittel für bestimmte Anwendungen

11.03.2022 | Kontrollen und Laboranalysen | Obst, Gemüse, Kartoffeln

Notfallzulassungen-BVL-1

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Teilwiderrufe für die Zulassung der Pflanzenschutzmittel Goltix Gold sowie Exalt für bestimmte Anwendungen und einen Widerruf der Zulassung für das Pflanzenschutzmittels Regalis Plus veröffentlicht.

Bedingt durch die Teilwiderrufe der Zulassungen ist der Einsatz der betroffenen Pflanzenschutzmittel für die nachfolgenden Anwendungen ab sofort nicht mehr zulässig.

  • Goltix Gold (Anwendungsnr.: 006470-00/02-007, 006470-00/02-009; Wirkstoff: Metamitron): Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten) an Schnittlauch (Teilwiderruf zum 21. Januar 2022)

  • Exalt: (Anwendungsnr.: 008515-00/00-005, Wirkstoff: Spinetoram): Freifressende Schmetterlingsraupen, Thripse an Salaten (Teilwiderruf zum 23. Februar 2022)

  • Regalis Plus (Anwendungsnr.: 007727-00/05-001, 007727-00/05-002; Wirkstoff: Prohexadion): Reduktion von Ausläufern und Winterblüten an Erdbeeren (Widerruf zum 23. Februar 2022)

 

Andere Anwendungen der Pflanzenschutzmittel bleiben von der Entscheidung unberührt.


Hintergründe zu den Teilwiderrufen

Während der Widerruf für Regalis Plus auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgte, gehen die Teilwiderrufe auf Absenkungen der Rückstandshöchstgehalte (RHG) für die betroffenen Wirkstoffe in bestimmten Kulturen zurück. Im Zuge der Verordnung (EU) 2021/618 und der Verordnung (EU) 2021/1795 wurden der RHG Für den Wirkstoff Metamitron, auf dem das Pflanzenschutzmittel Goltix Gold basiert, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/644 der RHG für Schnittlauch auf die Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg abgesenkt. Der neue Wert gilt für Erzeugnisse, die ab dem 10. November 2021 hergestellt werden. Für den im Pflanzenschutzmittel Exalt enthaltenen Wirkstoff Spinetoram erfolgte im Zuge der Verordnung (EU) 2021/1110 eine RHG-Absenkung für die Anwendung in Salaten auf 1,5 mg/kg. Hier ist der neue Wert gültig für Erzeugnisse, die ab dem 27. Januar 2022 hergestellt werden.

Die vollständige Fachmeldung des BVL mit allen weiteren Details zu den erfolgten (Teil-)Widerrufen finden Sie hier.


zurück nach oben